Mit der Klage, welche am 17.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht und mit Schreiben vom 06.04. und 03.05.2005 erweitert wurde, verlangt der Kläger Zahlung von Lohn, Auslagenerstattung sowie die Feststellung der Unwirksamkeit von Kündigung sowie die Beschäftigung als System-Administrator.
Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und besitzt einen Aufenthaltstitel, den die Ausländerbehörde Stadtamt Bremen am 10.09.2003 ausgestellt hat und welcher bis 15.09.2005 gültig ist, wobei das Zusatzblatt zur Aufenthaltsgenehmigung bestimmt, dass diese nur zur Durchführung der Promotion für Dr. Grad Informatik gilt und eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zu insgesamt 90 Arbeitstagen bis 8 Stunden täglich oder 180 Arbeitstagen bis 4 Stunden täglich im Jahr erlaubt.
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