LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2006
6 Sa 9/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 620 Abs. 2 § 623 ; AuslG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 257
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 457/05

Mündliche Kündigung bei unerlaubter Beschäftigung aufgrund Aufenthaltserlaubnis zur Promotion

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 9/06

DRsp Nr. 2007/1148

Mündliche Kündigung bei unerlaubter Beschäftigung aufgrund Aufenthaltserlaubnis zur Promotion

1. Liegt der Beschäftigung des Arbeitnehmers keine ausländerrechtliche Bewilligung zugrunde, handelt es sich um eine nicht erlaubte Tätigkeit, deren Beendigung jederzeit auch ohne Beachtung der Schriftform des § 623 BGB und damit auch durch mündliche Erklärung beendet werden kann.2. Die Beschaffung der erforderlichen Arbeitserlaubnis ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 620 Abs. 2 § 623 ; AuslG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Mit der Klage, welche am 17.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht und mit Schreiben vom 06.04. und 03.05.2005 erweitert wurde, verlangt der Kläger Zahlung von Lohn, Auslagenerstattung sowie die Feststellung der Unwirksamkeit von Kündigung sowie die Beschäftigung als System-Administrator.

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und besitzt einen Aufenthaltstitel, den die Ausländerbehörde Stadtamt Bremen am 10.09.2003 ausgestellt hat und welcher bis 15.09.2005 gültig ist, wobei das Zusatzblatt zur Aufenthaltsgenehmigung bestimmt, dass diese nur zur Durchführung der Promotion für Dr. Grad Informatik gilt und eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zu insgesamt 90 Arbeitstagen bis 8 Stunden täglich oder 180 Arbeitstagen bis 4 Stunden täglich im Jahr erlaubt.