LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2008
4 Sa 3/08
Normen:
BGB § 150 Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; TVöD-K § 2 Abs. 3 § 8.1 Abs. 4, 7 § 10 Abs. 1, 3 § 46 Abs. 5 ; BAT § 4 Abs. 2 § 15 Abs. 6 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 503/06

Mündliche Vereinbarung über Freizeitausgleich von Bereitschaftsdienst im öffentlichen Dienst

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 3/08

DRsp Nr. 2008/14772

Mündliche Vereinbarung über Freizeitausgleich von Bereitschaftsdienst im öffentlichen Dienst

1. Unterbreitet die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber das Angebot, ihre Arbeitszeit aufzustocken und nimmt der Arbeitgeber das Angebot unter der Abänderung an, dass der Bereitschaftsdienst zu 100 % in Freizeit ausgeglichen werden soll (§ 150 Abs. 2 BGB), nimmt die Arbeitnehmerin dieses geänderte Angebot ihrerseits dadurch an, dass sie in Kenntnis des geänderten Angebots den Änderungsvertrag unterschreibt; auch wenn der Freizeitausgleich nicht Gegenstand des Änderungsvertrags ist, kommt gleichwohl ein entsprechender Vertrag zustande.2. Arbeitsvertraglich bedarf diese Vereinbarung nicht der Schriftform, auch wenn die Parteien eine (einfache) Schriftformklausel vereinbart haben, sich der Formulararbeitsvertrag jedoch mit der Frage des Bereitschaftsdienstes und seiner Vergütung überhaupt nicht befasst sondern umfassend auf den BAT verweist; selbst wenn man eine arbeitsvertragliche Formbedürftigkeit annehmen würde, hätten die Parteien die vereinbarte Schriftform durch mündliche Vereinbarung und Praktizierung des Freizeitausgleichs konkludent abbedungen.3. Die (mündliche) Vereinbarung über den Freizeitausgleich von Bereitschaftsdienst verstößt nicht gegen tarifliche Vorschriften.