Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch um die Frage, ob der Klägerin für die Zeit vom 07.12.1998 - 17.04.1999 Mutterschutzlohn zusteht.
Die Klägerin wurde von der Beklagten zum 01.10.1998 als gastgewerbliche Mitarbeiterin für ihren systemgastronomischen Betrieb eingestellt. Sie war dort ab dem 01.10.1998 tätig. Am 05.10.1998 wurde bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt. Sie teilte dies dem Restaurationsassistenten am selben Tag nach Dienstantritt mit. Als Reaktion hierauf kündigte die Beklagte der Klägerin noch am 05.10.1998 unter Berufung auf die Probezeit. Das Kündigungsschreiben enthielt die Aufforderung, die Arbeitskleidung umgehend zurückzugeben. Infolgedessen erschien die Klägerin ab dem 06.10.1998 nicht mehr zur Arbeit.
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