LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.12.1999
1 Sa 464/99
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 444
BB 2000, 258
LAGE § 3 MuSchG Nr. 2
NZA-RR 2000, 118
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 220/99

Mutterschutz - Beschäftigungsverbot

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 1 Sa 464/99

DRsp Nr. 2000/8261

Mutterschutz - Beschäftigungsverbot

Mißachtet ein Arbeitgeber die Rechte einer Schwangeren und zwingt er sie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, kann ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MSchG gerechtfertigt sein.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch um die Frage, ob der Klägerin für die Zeit vom 07.12.1998 - 17.04.1999 Mutterschutzlohn zusteht.

Die Klägerin wurde von der Beklagten zum 01.10.1998 als gastgewerbliche Mitarbeiterin für ihren systemgastronomischen Betrieb eingestellt. Sie war dort ab dem 01.10.1998 tätig. Am 05.10.1998 wurde bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt. Sie teilte dies dem Restaurationsassistenten am selben Tag nach Dienstantritt mit. Als Reaktion hierauf kündigte die Beklagte der Klägerin noch am 05.10.1998 unter Berufung auf die Probezeit. Das Kündigungsschreiben enthielt die Aufforderung, die Arbeitskleidung umgehend zurückzugeben. Infolgedessen erschien die Klägerin ab dem 06.10.1998 nicht mehr zur Arbeit.