LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.1999
5 Sa 1598/98
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1607
NZA-RR 1999, 348
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1383/98

Mutterschutz: Beschäftigungsverbot - Beweislast

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 1598/98

DRsp Nr. 2002/3731

Mutterschutz: Beschäftigungsverbot - Beweislast

1. Der Arbeitgeber, der die Richtigkeit eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG bestreitet, hat Umstände darzulegen und zu beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MuSchG Anlaß geben. 2. Gelingt ihm dies, ist die schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet, ihrerseits substantiiert darzulegen und zu beweisen, daß bei einer Fortdauer der Beschäftigung tatsächlich Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet gewesen wäre.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit eines ärztlich angeordneten, schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots.

Die am 06.08.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1987 bei der Beklagten zunächst als Auszubildende und später als Sachbearbeiterin in der Ex- und Importabteilung der Beklagten beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt DM 4.310,--.

Mit Schreiben vom 27.10.1997 setzte sie die Beklagte von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis und nannte als voraussichtlichen Entbindungstermin den 08.06.1998.

Im Februar 1998 legte die Klägerin der Beklagten ein Attest vom 04.02.1998 der sie behandelnden Ärzte, der Zeugen Dr. B und Dr. W vor, das folgenden Wortlaut hat: