LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.1998
12 Sa 1342/98
Normen:
MuSchG § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 14.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 483/98

Mutterschutzlohn: Höhe - Berücksichtigung von Erhöhungen und Verminderungen des Arbeitslohns

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 12 Sa 1342/98

DRsp Nr. 2002/8281

Mutterschutzlohn: Höhe - Berücksichtigung von Erhöhungen und Verminderungen des Arbeitslohns

Bei dem Anspruch auf Mutterschutzlohn sind arbeitsvertraglich vorgesehene bzw. angelegte Änderungen der Arbeitsbedingungen, die nach Ablauf des Referenzzeitraums eintreten, nicht nur zu berücksichtigen, wenn sie zu einer dauerhaften Verdiensterhöhung (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 11 MuSchG 1968 - DRsp-ROM Nr. 1999/9558 -), sondern auch wenn sie zu einer Verdienstminderung führen.

Normenkette:

MuSchG § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung des Mutterschutzlohns für Stillzeiten sowie, hiervon abhängig, über die Höhe von Kranken- und Urlaubsvergütung und von Weihnachtsgeld.

Die Klägerin war von 1989 bis 1998 bei der Beklagten angestellt und als Ärztin in deren Krankenhaus in E beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes" (AVR) Anwendung.