LSG Thüringen - Urteil vom 25.05.2023
L 1 U 459/22
Normen:
SGG § 77; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 2238/19

Mutwillenskosten im SozialgerichtsverfahrenRechtsmissbräuchlichkeit inhaltlich identischer Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB XVerschuldenskosten für einen Überprüfungsantrag mit lediglich wiederholtem Vortrag aus einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Sozialgerichtsverfahren

LSG Thüringen, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 1 U 459/22

DRsp Nr. 2023/11577

Mutwillenskosten im Sozialgerichtsverfahren Rechtsmissbräuchlichkeit inhaltlich identischer Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X Verschuldenskosten für einen Überprüfungsantrag mit lediglich wiederholtem Vortrag aus einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Sozialgerichtsverfahren

Die gerichtliche Durchsetzung eines inhaltlich identisch gelagerten Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X ist als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzusehen, wenn keine inhaltlich neuen Aspekte für das Überprüfungsbegehren vorgebracht werden und nur das Vorbringen aus einem rechtskräftig abgeschlossenem Gerichtsverfahren wiederholt wird, ohne sich überhaupt mit den früheren Ausführungen des Senats auseinanderzusetzen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1.000,00 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 77; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; SGG § 193;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Überprüfung von Bescheiden der Beklagten im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 22. Oktober 2002.