LAG Hamburg - Beschluss vom 19.11.2008
3 Ta 19/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 136/08

Mutwillige Entschädigungsklage wegen geschlechtsdiskriminierender Benachteiligung bei der Stellenbewerbung; Nichtteilnahme am Vorstellungsgespräch als Indiz für fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 19/08

DRsp Nr. 2009/17004

Mutwillige Entschädigungsklage wegen geschlechtsdiskriminierender Benachteiligung bei der Stellenbewerbung; Nichtteilnahme am Vorstellungsgespräch als Indiz für fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung

1. Wenn ein Bewerber, der Entschädigungsansprüche wegen geschlechtsdiskriminierender Stellenausschreibung geltend gemacht hat, die Einladung zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch ausschlägt, ohne dass es dafür nachvollziehbare Gründe gibt, stellt dies ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass seine Bewerbung nicht ernsthaft gemeint war. 2. Liegen hinreichende Indizien vor, die gegen eine ernsthafte Bewerbungsabsicht sprechen, kommen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG nicht in Betracht. 3. Ein auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche gerichteter Prozesskostenhilfeantrag ist in solchen Fällen offensichtlich mutwillig.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2008 - 27 Ca 136/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15;

Gründe:

I.