LAG Berlin - Beschluss vom 29.11.2005
17 Ta 1981/05
Normen:
ZPO § 114 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 819
NZA-RR 2006, 214
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 19545/05

Mutwillige Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung

LAG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 1981/05

DRsp Nr. 2006/1519

Mutwillige Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung

»Eine unbedingte Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung, die mit einer Kündigungsschutzklage verbunden wird, stellt eine mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO dar, sofern die Kündigung nicht offentsichtlich unwirksam ist und auch kein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an der vorläufigen Beschäftigung besteht. Will eine Partei für die Beschäftigungsklage Prozesskostenhilfe erhalten, muss sie ihren Beschäftigungsanspruch im Wege des unechten Hilfsantrags verfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die mit dem Klageantrag zu 3) verfolgte Klage auf vorläufige Beschäftigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

1.