1. Zwischen den Beteiligten zu 1. und zu 2. (dem Kläger und der Beklagten des Ausgangsverfahrens) bestand bis zum 28.02.2006 ein Arbeitsverhältnis. Nachdem der Kläger am 13.03.2006 die Beklagte um die Ausstellung eines Zeugnisses gebeten hatte, erhielt er am 11.04.2006 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Datum des 03.04.2006 mit folgendem Anschreiben: "Beiliegend übersende ich Dir das gewünschte Arbeitszeugnis, das Dir hoffentlich zukünftig helfen wird."
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