LAG Chemnitz - Beschluss vom 07.08.2006
3 Ta 157/06
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2269/06

Mutwillige Rechtsverfolgung bei erstmaliger Geltendmachung der Zeugnisänderung mit Klageschrift

LAG Chemnitz, Beschluss vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 157/06

DRsp Nr. 2006/27780

Mutwillige Rechtsverfolgung bei erstmaliger Geltendmachung der Zeugnisänderung mit Klageschrift

1. Eine Rechtsverfolgung ist schon dann als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, wenn eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung der Umstände von der konkret beabsichtigten Prozessführung absehen würde; gerade auch von einer mittellosen Partei ist zu erwarten, dass sie kostenschonend vorgeht.2. Macht der Arbeitnehmer seine inhaltlichen Änderungsforderungen an die Zeugniserteilung erstmals mit der Klageschrift geltend, handelt er mutwillig; erfahrungsgemäß lassen sich Arbeitgeber nur ungern auf einen Zeugnisberichtigungsrechtsstreit ein, da dieser Zeit kostet ohne dass finanziellen Forderungen abzuwehren sind.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 611 ;

Gründe:

1. Zwischen den Beteiligten zu 1. und zu 2. (dem Kläger und der Beklagten des Ausgangsverfahrens) bestand bis zum 28.02.2006 ein Arbeitsverhältnis. Nachdem der Kläger am 13.03.2006 die Beklagte um die Ausstellung eines Zeugnisses gebeten hatte, erhielt er am 11.04.2006 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Datum des 03.04.2006 mit folgendem Anschreiben: "Beiliegend übersende ich Dir das gewünschte Arbeitszeugnis, das Dir hoffentlich zukünftig helfen wird."