LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.11.2009
1 Ta 19/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6274/09

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Geltendmachung von Zahlungsansprüchen außerhalb des Kündigungsschutzverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 19/09

DRsp Nr. 2009/26418

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Geltendmachung von Zahlungsansprüchen außerhalb des Kündigungsschutzverfahren

1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. 2. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre. 3. Eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die Mehrkosten der durch die neue eigenständige Zahlungsklage ausgelösten Kosten findet nicht statt. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit voll umfänglich zu versagen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.07.2009 - 7 Ca 6274/09 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.