LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.2008
3 Ta 619/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArG Düsseldorf, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5907/08

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Zweitverfahren statt Klageerweiterung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 619/08

DRsp Nr. 2009/2564

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Zweitverfahren statt Klageerweiterung

1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Weg erreichen könnte. 2. Mutwillig handelt, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet; kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist damit trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung möglich.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der auf Zahlung des Differenzlohns gerichteten Klage abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig i.S. des § 114 S. 1 ZPO ist.