Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der auf Zahlung des Differenzlohns gerichteten Klage abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig i.S. des § 114 S. 1 ZPO ist.
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