LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.11.2009
6 Ta 195/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 2; ArbGG § 11a;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1358/09

Mutwillige Rechtsverfolgung im Kündigungsschutzverfahren bei Weiterbeschäftigungsantrag vor Gütetermin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 195/09

DRsp Nr. 2009/25896

Mutwillige Rechtsverfolgung im Kündigungsschutzverfahren bei Weiterbeschäftigungsantrag vor Gütetermin

1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige nichthilfsbedürftige Partei ihr Recht nicht in gleicher Weise verfolgen würde. 2. Wird im Kündigungsschutzverfahren eine verständige Partei von Ihrem Anwalt darüber belehrt, dass die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags bereits zum Gütetermin kostenerhöhende Auswirkungen hat, liegt es nahe, dass sie den Antrag nicht zu diesem frühen Zeitpunkt stellt; denn sie muss dabei bedenken, dass sie die dadurch entstehenden Kosten in jedem Falle selber tragen muss und selbst bei einem Obsiegen nicht erstattet erhält. 3. Die Partei wird sich vor dem Scheitern des Gütetermins nur dann zur Erhebung des Weiterbeschäftigungsantrags entschließen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Gegenseite im Gütetermin säumig sein wird, was allerdings die absolute Ausnahme darstellt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.10.2009 - 3 Ca 1358/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 2; ArbGG § 11a;

Gründe:

I.