LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.06.2006
1 Ta 26/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 2147 d/05 vom 16.01.2006,

Mutwilliger Weiterbeschäftigungsantrag vor Gütetermin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 26/06

DRsp Nr. 2006/28199

Mutwilliger Weiterbeschäftigungsantrag vor Gütetermin

Der Partei ist grundsätzlich zuzumuten, mit ihrem Weiterbeschäftigungsantrag den Ausgang des Gütetermins abzuwarten; erst wenn dieser scheitert, kann ein Weiterbeschäftigungsantrag erforderlich werden.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 611 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 16.12.2005 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 07.12.2005 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflöst.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Friseurin über den 07.12.2005 hinaus bis zum 31.12.2005 weiter zu beschäftigen.

Sie hat zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.

Der Rechtsstreit ist im Gütetermin am 06.01.2006 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.01.2006 für die Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag nicht erforderlich und mutwillig sei.