LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.10.2009
4 Ta 164/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1931/09

Mutwilliger Weiterbeschäftigungsantrag vor Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 164/09

DRsp Nr. 2009/23698

Mutwilliger Weiterbeschäftigungsantrag vor Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren

1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nichthilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. 2. Da der Kläger die Kosten der Kündigungsschutzklage aus eigenen Mitteln bestreiten muss, wird eine verständige Partei zunächst bis zum Scheitern des Gütetermins nur einen Feststellungsantrag stellen und mit einem Weiterbeschäftigungsantrag (als unbedingten Hauptantrag oder unechten Hilfsantrag) zunächst bis zum Scheitern des Gütetermins warten.