LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.11.2006
4 Ta 206/06
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1478/06

Mutwilligkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 206/06

DRsp Nr. 2007/5897

Mutwilligkeit

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren machte die Klägerin zunächst die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 4.021,28 EUR gegenüber der Beklagten geltend. Sie erweiterte die Klage mit Schriftsatz vom 26.07.2006 um die Erteilung eines im Einzelnen vorformulierten Arbeitszeugnisses. Für beide Ansprüche beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Gütetermin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.09.2006, die Klägerin werde die Zahlungsforderung nicht weiterverfolgen, da die Beklagte ohnehin nur über monatliche Einkünfte von weniger als 100 EUR verfüge und daher "nichts zu holen sei".

Für die Klage hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Stundenlohn von umgerechnet 2,07 EUR sei sittenwidrig. Sie mache den so genannten Mindeststundenlohn von 7,50 EUR geltend.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.09.2006 wurde der Prozesskostenhilfeantrag zunächst vollumfänglich zurückgewiesen, im Abhilfeverfahren später die Prozesskostenhilfe für den Zeugnisberichtigungsanspruch bewilligt.