LAG Köln - Beschluss vom 30.07.2015
4 Ta 82/15
Normen:
ZPO § 114 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1997/14

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung von Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzprozess

LAG Köln, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 82/15

DRsp Nr. 2015/14942

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung von Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzprozess

Mutwilligkeit bei Klageerweiterung wegen der von der Unwirksamkeit der Kündigung abhängigen Entgeltansprüche im Kündigungsschutzprozess

Die Geltendmachung von Annahmeverzugslohn im Wege des Hauptantrags in einem anhängigen Kündigungsschutzprozess ist mutwillig i.S. von § 114 ZPO, da der Kläger, wenn er die Zahlungsanträge als unechte Hilfsanträge gestellt hätte, ein Kostenrisiko nicht getragen hätte, falls seine Klage letztlich abgewiesen worden wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.01.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 2;

Gründe