I. Mit am 24.08.2006 eingegangener Klageschrift vom 21.08.2006 erhob die Klägerin Schadensersatzklage gegen den Beklagten in Höhe von 189.712,62 EUR.
Zu diesem Zeitpunkt war zwischen den Parteien ein Kündigungsschutzverfahren über eine von der hiesigen Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2006 fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung und eine weitere solche Kündigung vom 09.05.2006 anhängig (- 5 Ca 2757/06 -).
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