LAG Köln - Beschluss vom 18.12.2006
4 Ta 449/06
Normen:
ArbGG § 11a ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 5 (8) Ca 6819/06 - 02.11.2006,

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife - Erledigung der Klageforderung vor Prozesskostenhilfeantrag in anderweitigem Verfahren

LAG Köln, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 449/06

DRsp Nr. 2007/9699

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife - Erledigung der Klageforderung vor Prozesskostenhilfeantrag in anderweitigem Verfahren

»1. Auch für die Frage der Mutwilligkeit i.S.d. § 114 ZPO kommt es wie für die Frage der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Rechtsverteidigung ursprünglich mutwillig war, sondern nur, ob sie - auch nach veränderten tatsächlichen Umständen - im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als mutwillig anzusehen ist. 3. Mutwilligkeit und offensichtliche Mutwilligkeit i.S.d. § 11 a ArbGG liegen vor, wenn eine streitige Schadensersatzforderung (im vorliegenden Fall in Höhe von rund 190.000,00 EUR) nach Klageerhebung aber vor Stellung des Prozesskostenhilfeantrags durch einen Vergleich in einem anderen gerichtlichen Verfahren materiell erledigt worden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 11a ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Mit am 24.08.2006 eingegangener Klageschrift vom 21.08.2006 erhob die Klägerin Schadensersatzklage gegen den Beklagten in Höhe von 189.712,62 EUR.

Zu diesem Zeitpunkt war zwischen den Parteien ein Kündigungsschutzverfahren über eine von der hiesigen Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2006 fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung und eine weitere solche Kündigung vom 09.05.2006 anhängig (- 5 Ca 2757/06 -).