LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2009
4 Sa 8/09
Normen:
BGB § 271 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; EFZG § 4 Abs. 1; Entgeltrahmen-Tarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.6.2005 (ERA-TV); Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 (MTV) § 18.1.2; Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12.1996 § 4.2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8899/07

Nachbindung des Tarifvertrags bei Verbandsaustritt während der Einführungsphase des ERA-Tarifvertrags Baden-Württemberg; Fälligkeit des Anspruchs auf Korrektur des Arbeitszeitkontos bei taggenauer Abrufbarkeit der hinterlegten Regelarbeitszeit; Entgeltfortzahlung bei verstetigtem Entgelt trotz schwankender Arbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 8/09

DRsp Nr. 2010/10803

Nachbindung des Tarifvertrags bei Verbandsaustritt während der Einführungsphase des ERA-Tarifvertrags Baden-Württemberg; Fälligkeit des Anspruchs auf Korrektur des Arbeitszeitkontos bei taggenauer Abrufbarkeit der hinterlegten Regelarbeitszeit; Entgeltfortzahlung bei verstetigtem Entgelt trotz schwankender Arbeitszeit

1. Die Tarifgebundenheit ist so lange durch die frühere Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband legitimiert, wie der betreffende Tarifvertrag noch in derjenigen Fassung existent ist, auf welche die ausgetretene Arbeitgeberin Einfluss nehmen konnte; erst wenn es tatsächlich zu einer Beendigung oder Änderung des Tarifvertrags gekommen ist, fehlt es an einer Legitimation durch Verbandsmitgliedschaft. 2. Für die Fälligkeit des Anspruchs auf Gutschrift kommt es weder auf die Schließung des Arbeitszeitkontos noch auf das Ende des maßgeblichen Ausgleichszeitraums an; erst bei Schließung des Arbeitszeitkontos oder am Ende des Ausgleichszeitraums lässt sich feststellen, ob die Arbeitnehmerin trotz Bezug eines verstetigten monatlichen Entgelts tatsächlich weitergehende Freistellungs- oder Zahlungsansprüche gegen die Arbeitgeberin erworben hat.