LSG Hessen - Urteil vom 18.12.2008
L 8 KR 173/05
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 107; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 4470/03

Nachentrichtung von SozialversicherungsbeiträgenBeschäftigung von Pflegekräften aus PolenBegriff der BeschäftigungHöhere Dienste

LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen L 8 KR 173/05

DRsp Nr. 2016/16218

Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen Begriff der Beschäftigung Höhere Dienste

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann dieses auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen. 5. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten beider Instanzen zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 6.030,61 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 107; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand