LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2017
L 8 R 263/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 850/15

Nachforderung von Beiträgen zur SozialversicherungAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsGesellschafter-GeschäftsführerErledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen L 8 R 263/16 B ER

DRsp Nr. 2017/6032

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Gesellschafter-Geschäftsführer Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise

1. Ein Verwaltungsakt erledigt sich auf andere Weise, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. 2. Das ist insbesondere der Fall, wenn sein Regelungsgegenstand entfallen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 18.2.2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2015 wird in Bezug auf die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 35.683,49 Euro angeordnet. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.920,87 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7a;

Gründe

I. Die am 23.3.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen schriftlich erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 23.2.2016 zugestellten Beschluss vom 18.2.2016 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 () statthaft sowie form- und fristgerecht (§ Satz 1, § Abs. , Abs. , § ) eingelegt worden.