LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.06.2016
L 2 R 148/15
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 2; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1-2; AÜG § 9 Nr. 2; RL 2008/104/EG Art. 11; RL 2008/104/EG Art. 4 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 4a; SGB XI § 57 Abs. 1; SGB III § 342; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28d; SGB IV § 28e; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 162 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 137/13

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen CGZPAnforderungen an einen zusätzlichen Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen L 2 R 148/15

DRsp Nr. 2016/14892

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen CGZP Anforderungen an einen zusätzlichen Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG

Ein der Beitragspflicht unterliegender Anspruch des Leiharbeitnehmers auf weitere Entgeltzahlungen nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG kommt nur in Betracht, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert der von Seiten des Leiharbeitunternehmers erbrachten Leistungen hinter denjenigen Leistungen zurückbleibt, die der Arbeitnehmer bei einer Direktanstellung im entleihenden Betrieb zu erwarten gehabt hätte.

1. An die Feststellungen zur mangelnden Tariffähigkeit ist der Senat - wie alle Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - gebunden. 2. In subjektiver Hinsicht erfasst die Rechtskraft einer Entscheidung über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit nicht nur die Personen und Stellen, die im jeweiligen Verfahren nach § 97 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden sind, sondern die Entscheidung entfaltet Wirkung gegenüber jedermann.