LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2017
L 8 R 497/16
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 117; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2017, 2618
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 239/14

Nachforderung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenGmbH-GeschäftsführerAbgrenzung von Beschäftigung und SelbstständigkeitOrganstellung eines Geschäftsführers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 8 R 497/16

DRsp Nr. 2017/5630

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen GmbH-Geschäftsführer Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Organstellung eines Geschäftsführers

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. 2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. 3. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.