LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.11.2006
4 Ta 173/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 395/04

Nachgeholte Änderungserklärung im Beschwerdeverfahren über Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 173/06

DRsp Nr. 2007/2697

Nachgeholte Änderungserklärung im Beschwerdeverfahren über Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann die Partei eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung bislang schuldhaft versäumt hat.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 18.02.2004 bewilligt und ihr Herr Rechtsanwalt B. beigeordnet. Im Verfahren über die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Klägerin im Frühjahr 2005 angehört. Nach mehrfachen Anfragen erklärte sie schriftlich unter dem 23.04.2005, sie sei arbeitslos und hätte sogar nicht genügend Mittel, um Briefmarken zu besorgen. Dem Schreiben legte sie einen Änderungsbescheid der Arbeitsverwaltung vom 25.02.2005 über den Bezug von Arbeitslosengeld von monatlich 444,00 EUR vor.

Das Gericht vermerkte, dass eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gegeben sei.