Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 01.04.1954 geborene Kläger, verheiratet und Vater von fünf zwischen 1982 und 1989 geborenen Kindern ist seit dem 01.06.1987 Arbeitnehmer des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifregelungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbar. Der Kläger war als Diplom-Ingenieur (Elektrotechnik) beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb K als Sachbearbeiter in der Planung, Durchführung und Überwachung öffentlicher Baumaßnahmen tätig. Er war in Vergütungsgruppe II a/b
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