LAG Köln - Urteil vom 19.06.2006
2 Sa 1206/05
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3340/04

Nachgeschobene Verdachtskündigung

LAG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1206/05

DRsp Nr. 2006/27906

Nachgeschobene Verdachtskündigung

»Bei Bekanntwerden neuer Verdachtselemente ist es nach Anhörung der Personalvertretung auch zulässig, Kündigungsgründe in das Verfahren einzuführen, die eine Verdachtskündigung begründen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Tatkündigung ausgesprochen wurde. Eine zusätzliche Anhörung des Arbeitnehmers, der sich bereits im Ermittlungsverfahren eingelassen hat und der im Klageverfahren Stellung genommen hat, ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 01.04.1954 geborene Kläger, verheiratet und Vater von fünf zwischen 1982 und 1989 geborenen Kindern ist seit dem 01.06.1987 Arbeitnehmer des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifregelungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbar. Der Kläger war als Diplom-Ingenieur (Elektrotechnik) beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb K als Sachbearbeiter in der Planung, Durchführung und Überwachung öffentlicher Baumaßnahmen tätig. Er war in Vergütungsgruppe II a/b BAT eingruppiert und erzielte eine Monatsvergütung von 4.150,00 EUR.