BAG - Urteil vom 21.08.1991
5 AZR 91/91
Normen:
BGB § 362, § 812 ; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1; TVG § 1 Auslegung; Änderungsvereinbarung vom 9.10.1989 zum Manteltarifvertrag für die Schuhindustrie vom 31.10.1984 § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 TVG
BAGE 68, 218
BB 1991, 2228
BB 1991, 2228, 2529
BB 1991, 2529
DB 1991, 2547
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1992, 70
NZA 1992, 76
SAE 1993, 43
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 05.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1251/90
LAG Düsseldorf, vom 19.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1393/90

Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit.

BAG, Urteil vom 21.08.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 91/91

DRsp Nr. 1996/6197

Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit.

»Sind zum Ausgleich von Zeitguthaben aus dem Unterschied zwischen der tariflichen Arbeitszeit und der Betriebsnutzungszeit freie Tage festgelegt, so sind diese nicht nachzugewähren, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen arbeitsunfähig krank ist (ebenso BAG Beschluß vom 18.12.1990 - 1 ABR 11/90 -, DB 1991, 1076 = NZA 1991, 484).«

Normenkette:

BGB § 362, § 812 ; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1; TVG § 1 Auslegung; Änderungsvereinbarung vom 9.10.1989 zum Manteltarifvertrag für die Schuhindustrie vom 31.10.1984 § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zwei Freischichten nachgewähren muß, weil die Klägerin an den für die Freischichten festgelegten Tagen arbeitsunfähig erkrankt war.

Die Klägerin ist seit 1951 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit an den Manteltarifvertrag für die Schuhindustrie vom 31. Oktober 1984 gebunden. Zu diesem Manteltarifvertrag wurde am 9. Oktober 1989 eine am 1.Januar 1990 in Kraft getretene Änderungsvereinbarung geschlossen, durch die die Arbeitszeit auf 39 Stunden festgelegt wurde. Die Bestimmung über die Arbeitszeit in der Änderungsvereinbarung lautet, soweit es hier interessiert, wie folgt:

"§ 2 - Arbeitszeit -