LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2022
L 3 U 78/22 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 153 Abs. 1; SGB VII § 165 Abs. 1; SGB VII § 165 Abs. 3; SGB VII § 168 Abs. 1; SGB VII § 168 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 48/22

Nachholung der Anhörung im WiderspruchsverfahrenVoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der VollziehungVorliegen einer unbilligen Härte im Rahmen der sofortigen VollziehungSchätzung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft bei Schwarzarbeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen L 3 U 78/22 B ER

DRsp Nr. 2023/2948

Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung Vorliegen einer unbilligen Härte im Rahmen der sofortigen Vollziehung Schätzung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft bei Schwarzarbeit

Soweit sich ergibt, dass die ursprünglich gegenüber der Berufsgenossenschaft angegebenen Daten, auf denen die Beitragsbemessung beruht, unrichtig sind und teilweise Schwarzarbeit vorgelegen hat, kann der Beitragsbescheid aufgehoben werden. Wenn die Berufsgenossenschaft die Beiträge nicht konkret berechnen kann, muss sie dann keine umfangreiche Ermittlungen anstellen, sondern nur solche, die ohne größeren Verwaltungsaufwand getätigt werden können. Anderenfalls darf die Berufsgenossenschaft die Beiträge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens schätzen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt dann auch keine besondere Härte dar, selbst wenn dem Arbeitgeber die Insolvenz droht, zumal gerade dann für die Berufsgenossenschaft die Gefahr des Forderungsausfalls besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.