LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.11.2009
1 Ta 251/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 547/07

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 251/09

DRsp Nr. 2009/27065

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Tenor:

1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.09.2009 - 8 Ca 547/07 - wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 20.04.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger die Klägerin mehrfach auf mitzuteilen, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei.