LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2010
17 Sa 883/09
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; TVöD BT-K § 46 Abs. 1; TVöD BT-K § 46 Abs. 5; TVöD-BT-K § 55 Abs. 1; TVöD-BT-K § 55 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1998/08

Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; unbegründete Klage auf Zusatzurlaub oder Freizeitausgleich bei unsubstantiierten Darlegungen zur Eigenschaft als Nachtarbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 883/09

DRsp Nr. 2011/4872

Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; unbegründete Klage auf Zusatzurlaub oder Freizeitausgleich bei unsubstantiierten Darlegungen zur Eigenschaft als Nachtarbeitnehmer

1. § 55 TVöD/BT-K begründet einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst. 2. Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen von zusätzlichen Bereitschaftsdiensten arbeiten, sind nicht als Nachtarbeitnehmer iSd §§ 2 Abs. 5 Nr. 1, 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.06.2009 - 4 Ca 1998/08 - teilweise abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; TVöD BT-K § 46 Abs. 1; TVöD BT-K § 46 Abs. 5; TVöD-BT-K § 55 Abs. 1; TVöD-BT-K § 55 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Zusatzurlaub bzw. Freizeitausgleich für Nachtarbeit während des Bereitschaftsdienstes.