LAG Hamm - Urteil vom 21.12.2004
19 Sa 1724/04
Normen:
BetrVG § 111 § 112 Abs. 1 Satz 1 § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 § 113 § 113 Abs. 1 § 113 Abs. 2 § 113 Abs. 3 ; KSchG § 9 § 10 ; BGB § 125 ; MTV (Groß- und Außenhandel NRW) § 15 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 2211/03 - 22.07.2004,

Nachteilsausgleich bei Entlassung aufgrund Änderungskündigung - Klageerhebung innerhalb der Frist für schriftliche Geltendmachung bei zweistufiger tariflicher Verfallsklausel

LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 1724/04

DRsp Nr. 2005/5478

Nachteilsausgleich bei Entlassung aufgrund Änderungskündigung - Klageerhebung innerhalb der Frist für schriftliche Geltendmachung bei zweistufiger tariflicher Verfallsklausel

1. Will der Arbeitgeber Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG vermeiden, muss er bei Scheitern einer schriftlichen Einigung den Versuch eines Interessenausgleichs im vorgeschriebenen Verfahren bis hin zur Einigungsstelle betreiben; der Versuch eines Interessenausgleichs kann nur dann entbehrlich sein, wenn bezüglich der zu ergreifenden Maßnahme sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Maßnahme durchgeführt wird als auch hinsichtlich der Frage, wie sie durchgeführt wird, kein Handlungsspielraum besteht.2. Wird der Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung gekündigt, kann er wählen, ob er die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreift und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung nach § 9 BetrVG zu erreichen versucht, oder ob er die Kündigung akzeptiert und auf Zahlung einer Abfindung nach § 113 BetrVG klagt; stets kann er aber nur eine Abfindung verlangen, die entweder ihre rechtliche Grundlage in § 9 KSchG oder in § 113 BetrVG hat.3. Im Falle der Nichtannahme des Änderungsangebotes kommt nur ein Nachteilsausgleichsanspruch gemäß § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG in Betracht.