LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2018
6 Sa 115/18
Normen:
KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 560/17

Nachteilsausgleich bei geplanter Betriebsänderung ohne Interessenausgleich mit BetriebsratAnrechnung Sozialplanabfindung auf Nachteilsausgleichsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 115/18

DRsp Nr. 2019/13692

Nachteilsausgleich bei geplanter Betriebsänderung ohne Interessenausgleich mit Betriebsrat Anrechnung Sozialplanabfindung auf Nachteilsausgleichsanspruch

Aus dem Schutzzweck des § 113 Abs. 3 BetrVG ergibt sich ein Verhandlungsanspruch des Betriebsrates im Rahmen des Interessenausgleichs. Wird dieser nicht durchgeführt, so steht dem Arbeitnehmer ein Nachteilsausgleichsanspruch zu. Dieser ist aber zu verrechnen, sofern schon eine Sozialplanabfindung gezahlt wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. November 2017 - 2 Ca 560/17- teilweise abgeändert, soweit die Klage auch hinsichtlich des Nachteilsausgleichsanspruchs abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei gemäß § 113 III BetrVG einen Nachteilsausgleich in Höhe von 18.599,02 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Nachteilsausgleich wird abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 72 %, die Beklagte zu 28 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 68 %, die Beklagte 32 %.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

1. 2. 3. 4.