LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2006
19 Sa 18/05
Normen:
DRK-TV § 29 B Abs. 7 § 65 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 426/04

Nachteilsausgleich bei Ortszuschlag für verheiratete Beschäftigte im öffentlichen Dienst

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 18/05

DRsp Nr. 2007/14260

Nachteilsausgleich bei Ortszuschlag für verheiratete Beschäftigte im öffentlichen Dienst

1. § 29 B Abs. 7 DRK-TV verfolgt den Zweck, einem Ehepaar auch bei einer Zweitbeschäftigung im öffentlichen Dienst die familienbezogenen Bestandteile seiner Vergütung nur einmal voll zukommen und die familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags primär von den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, bei denen die Ehegatten beschäftigt sind, bezahlen zu lassen; ein durch diese Konkurrenzregelung des Abs. 7 möglicherweise eintretender Nachteil ist durch Zahlung des Unterschiedsbetrages auszugleichen.2. Durch die Nachteilsregelung des § 29 B Abs. 7 DRK-TV wird sichergestellt, dass der Angestellte zumindest den Ortszuschlag erhält, der ihm aufgrund seiner eigenen Tätigkeit an sich gemäß § 29 B Abs. 2 und 3 DRK-TV zugestanden hätte; eine systemwidrige Besserstellung der DRK-Angestellten kann darin nicht erkannt werden.

Normenkette:

DRK-TV § 29 B Abs. 7 § 65 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger nach Tarifvertrag zustehenden Ortszuschlages.