Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch
LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 19 Sa 541/03
DRsp Nr. 2003/12080
Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch
»Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungsstelle anrufen.«