LAG Hamm - Urteil vom 22.07.2003
19 Sa 541/03
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 340
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 4 Ca 2517/02 - 31.01.2003,

Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch

LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 19 Sa 541/03

DRsp Nr. 2003/12080

Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch

»Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungsstelle anrufen.«

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG hat.