LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2008
L 11 SB 150/08
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 218/03

Nachteilsausgleich H im Schwerbehindertenrecht bei geistiger Behinderung und psychischer Störung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 11 SB 150/08

DRsp Nr. 2009/4701

Nachteilsausgleich "H" im Schwerbehindertenrecht bei geistiger Behinderung und psychischer Störung

Dem Betroffenen steht das Merkzeichen "H" zu, wenn eine geistige und psychische Behinderung zu einer Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der Kommunikation führt, die prägend für die gesamte Lebensführung ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Nachteilsausgleiches "H" (Hilflos) mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bei dem 1984 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 12. April 1995 der GdB von 100 auf 80 wegen einer geistigen Behinderung herabgesetzt sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "H" weiterhin festgestellt worden. Der dem Kläger ausgestellte Ausweis war befristet bis Dezember 1998 und ist von dem Beklagten im Dezember 1998 verlängert worden (Schreiben vom 30. Juli 1998).