BAG vom 27.10.1998
1 AZR 766/97
Normen:
BetrVG § 18 § 111 § 112 § 113 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 118 BetrVG 1972
AuA 2000, 40
BAGE 90, 65
BB 1998, 2365
BB 1999, 687
DB 1998, 2422
DB 1999, 2652
DRsp VI(642)303e-f
NZA 1999, 328

Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben

BAG, vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 766/97

DRsp Nr. 1999/3375

Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben

»1. In Tendenzbetrieben kommt ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne den Betriebsrat rechtzeitig unterrichtet und Verhandlungen über den Sozialplan ermöglicht zu haben.2. Es bleibt unentschieden, ob § 113 Abs. 1 und 2 auch im Tendenzbetrieb anwendbar ist, so daß ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht.«

Normenkette:

BetrVG § 18 § 111 § 112 § 113 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch der Klägerin. Der als gemeinnützig anerkannte Beklagte betreibt ohne Absicht der Gewinnerzielung Krankenhäuser sowie Wohn- und Pflegeheime. Die Klägerin war seit 1978 als Stationshilfe im "S" einem Fachkrankenhaus für Geriatrie, beschäftigt.