LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2005
9 Sa 347/05
Normen:
BetrVG § 111 § 113 Abs. 1, 3 ; KSchG § 10 Abs. 1, 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1355/04

Nachteilsausgleich und Abfindungshöhe - Ermessensentscheidung des Tatgerichts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 347/05

DRsp Nr. 2006/21576

Nachteilsausgleich und Abfindungshöhe - Ermessensentscheidung des Tatgerichts

1. Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG gilt Abs. 1 entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und in Folge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden; § 113 Abs. 1 und 3 BetrVG bildet (auch) eine Sanktionsnorm bildet für den Fall, dass ein Beschäftigungsverhältnis gekündigt wird, ohne dass zuvor ein gesetzlich notwendiger Interessenausgleich versucht worden ist.2. Bei der Ermittlung der Abfindungshöhe sind die Arbeitsgerichte an die Höchstgrenzen des § 10 Abs. 1, 2 KSchG gebunden; eine schematische Festsetzung der Abfindung nach bestimmten Regelsätzen kommt nicht in Betracht, vielmehr ist eine umfassende individuelle Prüfung und Bewertung der einzelnen Bemessungsfaktoren sowie der Umstände des Einzelfalles erforderlich.