Auf die Beschwerde der Klägerin wird der die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2019 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin mit Wirkung vom 2. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. L., U-str. ..., ... Berlin, bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Ihr ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn die Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig. Die Beiordnung anwaltlichen Beistandes war dafür auch im Sinne von §§ 73a Abs. 1 SGG, 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.
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