LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2006
2 Ta 104/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 § 322 ; SGB I § 67 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 1812/03 vom 24.03.2006,

Nachträgliche Änderung unanfechtbarer Entscheidung zur Prozesskostenhilfe bei Nachholung der Mitwirkung - keine materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 104/06

DRsp Nr. 2006/28086

Nachträgliche Änderung unanfechtbarer Entscheidung zur Prozesskostenhilfe bei Nachholung der Mitwirkung - keine materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Hat die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Klägerin mit ihrer (als unzulässig zu verwerfenden Beschwerde) ausdrücklich auch "um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts" gebeten und die nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderte Erklärung sowie zahlreiche Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation vorgelegt, ist diese Bitte in entsprechender Anwendung des § 67 SGB I als Antrag auf Änderung des Aufhebungsbeschlusses auszulegen. 2. Analog § 67 SGB I kann das Arbeitsgericht seinen Aufhebungsbeschluss auch noch nachträglich ganz oder teilweise ändern; diesem Antrag steht nicht etwa eine materielle Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses entgegen, weil Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren keine materielle Rechtskraft erlangen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 § 322 ; SGB I § 67 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für ihre Klage auf Zahlung des Restlohnes, die durch Urteil vom 25.09.2003 - 9 Ca 1812/03 - erledigt wurde, mit Beschluss vom 24.07.2003 und vom 25.09.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt.