LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 24.08.2022
3 TaBV 1/22
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 33 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 18/21

Nachträgliche Beschlussfassung des Betriebsrats zur Durchführung eines BeschlussverfahrensSachliche und zeitliche Geltung einer RegelungsabredeDas Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/22

DRsp Nr. 2022/14522

Nachträgliche Beschlussfassung des Betriebsrats zur Durchführung eines Beschlussverfahrens Sachliche und zeitliche Geltung einer Regelungsabrede Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Allein der Umstand, dass sich eine Betriebspartei über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gegen Verstöße aus einer Verpflichtung aus einer Regelungsabrede durch die andere Betriebspartei juristisch zur Wehr setzt, führt nicht zur Bejahung einer einvernehmlichen Abbedingung der vereinbarten vertraglichen Regelung.

1. Fehlt es für die Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss, ist der vom Betriebsrat gestellte Antrag grundsätzlich zurückzuweisen. Der Betriebsrat kann aber durch eine nachträgliche Beschlussfassung den Fehler noch während des Beschlussverfahrens heilen. 2. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 BetrVG und konkretisiert den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Die Betriebsparteien haben nach diesem Grundsatz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten auch auf die Interessen anderer Betriebsparteien Rücksicht zu nehmen.