LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2023
L 32 AS 248/23 B ER PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; SGB III § 331 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 4057/22

Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich mittlerweile beendetem Verfahren auf einstweiligen RechtsschutzZulässigkeit der Einstellung von Leistungen gemäß dem SGB II bei angekündigter Steuererstattung durch das FinanzamtAnrechnung einer Steuererstattung auf Leistungen gemäß dem SGB II bei Zahlung der Steuererstattung auf fremdes KontoVoraussetzungen für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen L 32 AS 248/23 B ER PKH

DRsp Nr. 2023/8992

Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich mittlerweile beendetem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Zulässigkeit der Einstellung von Leistungen gemäß dem SGB II bei angekündigter Steuererstattung durch das Finanzamt Anrechnung einer Steuererstattung auf Leistungen gemäß dem SGB II bei Zahlung der Steuererstattung auf fremdes Konto Voraussetzungen für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Auch nach Erledigungserklärung bezüglich des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz kann nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt werden, soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung durch das Gericht schon vor Abgabe der Erledigungserklärung erfüllt waren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2023 aufgehoben, soweit damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

Der Antragstellerin wird rückwirkend ab dem 16. August 2022 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 107 AS 4057/22 ER) ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; SGB III § 331 Abs. 1 S. 1;