LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.12.2021
L 2 R 286/21 RG
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 70 R 495/16

Nachträgliche Heranziehung zu Beiträgen oder Beitragsanteilen zur Krankenversicherung und PflegeversicherungZurückweisung eines AblehnungsgesuchsUnstatthafte Anhörungsrüge

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen L 2 R 286/21 RG

DRsp Nr. 2022/3181

Nachträgliche Heranziehung zu Beiträgen oder Beitragsanteilen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Unstatthafte Anhörungsrüge

Nach Erlass der instanzbeendenden Entscheidung ist eine Anhörungsrüge gegen eine vorausgegangene Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nicht mehr statthaft.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2021 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

In der Hauptsache wendet sich der inzwischen im Altersrentenbezug befindliche Kläger gegen eine nachträgliche Heranziehung zu Beiträgen bzw. Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung.