LAG Hamm - Beschluss vom 09.05.2006
1 Ta 72/06
Normen:
KSchG § 5 ; BGB § 130 § 278 ; ZPO § 85 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2861/05

Nachträgliche Klagezulassung; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; Kündigungszugang; mehrere Kündigungen; einheitlicher Kündigungsvorgang; Antragsfrist; Empfangsbote

LAG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 72/06

DRsp Nr. 2006/19484

Nachträgliche Klagezulassung; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; Kündigungszugang; mehrere Kündigungen; einheitlicher Kündigungsvorgang; Antragsfrist; Empfangsbote

Normenkette:

KSchG § 5 ; BGB § 130 § 278 ; ZPO § 85 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Die im Oktober 1980 geborene, verheiratete Klägerin wurde von der Beklagten mit Wirkung ab April 2003 als kaufmännische Angestellte eingestellt. Sie bezog zuletzt ein Gehalt von durchschnittlich 1.712,00 EUR brutto im Monat. Im Juni 2005 erteilte ihr die Beklagte drei Abmahnungen, gegen die sie sich mit einer am 12.07.2005 anhängig gemachten Klage zur Wehr setzte (Arbeitsgericht Iserlohn 4 Ca 2160/05). Der Rechtsstreit ruht zur Zeit.

Die Klägerin war ab Ende Juni 2005 arbeitsunfähig erkrankt.