LAG Nürnberg - Beschluss vom 04.12.2006
7 Ta 207/06
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 4 ; KSchG § 5 Abs. 2 ; KSchG § 5 Abs. 3 ; ZPO § 294 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 447
NZA-RR 2007, 194
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5519/06

Nachträgliche Klagezulassung, Glaubhaftmachung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 207/06

DRsp Nr. 2007/5868

Nachträgliche Klagezulassung, Glaubhaftmachung

»1. Kennt der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht und möchte die Arbeitnehmerin wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG Kündigungsschutzklage erheben, ist diese Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben. § 4 Satz 4 KSchG ist nicht einschlägig. 2. Trotz des Wortlauts des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG sind die den Antrag auf nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen nicht glaubhaft zu machen, wenn sie der Arbeitgeber nicht bestreitet (§§ 294, 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO). Ein Antrag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG ohne Angabe der Mittel für die Glaubhaftmachung binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist nicht endgültig unzulässig, sondern wird zulässig, wenn der Arbeitgeber die die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bestreitet (teleologische Reduktion).«

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 4 ; KSchG § 5 Abs. 2 ; KSchG § 5 Abs. 3 ; ZPO § 294 ; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 288 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darum, ob die von der Klagepartei eingereichte Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist.

Mit Schreiben vom 11.04.2006 kündigte die Beklagte das am 11.03.2006 begründete Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung.