LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.05.2008
3 Ta 56/08
Normen:
KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 4 S. 4 ; KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 361
NZA 2009, 498
NZA-RR 2009, 132
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 50/08

Nachträgliche Klagzulassung - Schwangerschaft - Klagefrist; Schwangerschaft; Fristablauf; Nachträgliche Klagzulassung; Überlegungszeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 56/08

DRsp Nr. 2008/18602

Nachträgliche Klagzulassung - Schwangerschaft - Klagefrist; Schwangerschaft; Fristablauf; Nachträgliche Klagzulassung; Überlegungszeit

»1. Erlangt eine Arbeitnehmerin erst nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung von ihrer Schwangerschaft Kenntnis, ist § 4 Satz 4 KSchG nicht anzuwenden. 2. Erfährt eine Arbeitnehmerin nach Erhalt einer Kündigung ohne von ihr zu vertretenden Grund erst kurz vor Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft, muss ihr eine Überlegungszeit von 3 Werktagen zugebilligt werden, um abzuwägen, ob sie angesichts der für sie neuen Situation und des nun entstandenen Sonderkündigungsschutzes Kündigungsschutzklage erheben will. Sie ist nicht verpflichtet, innerhalb der verbleibenden Restzeit der noch laufenden Klagefrist von 1 bis 11/2 Tagen sich ihre neue rechtliche Situation zu vergegenwärtigen und die Kündigungsschutzklage - ggf. auch nur vorsorglich zur Wahrung der Klagefrist - einzureichen. Versäumt sie durch die Inanspruchnahme dieser Überlegungszeit die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S.1 KSchG, ist die Klage auf ihren Antrag hin im Regelfall nachträglich zuzulassen, soweit Klage und Zulassungsantrag nach Ablauf von drei Werktagen eingereicht wurden.«

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1 ; KSchG § 4 S. 4 ; KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.