LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.11.2008
5 Sa 318/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 285/07

Nachträgliche Teilnahme eines beurlaubten Lehrers am Lehrerpersonalkonzept aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 318/07

DRsp Nr. 2009/1808

Nachträgliche Teilnahme eines beurlaubten Lehrers am Lehrerpersonalkonzept aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Mit der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) werden Erwerbschancen der Lehrkräfte zugeteilt und verteilt; die dazu aufgestellten Verteilungsregeln müssen sich deshalb an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. 2. Will der Arbeitgeber den später gestellten Antrag einer Lehrkraft, die er zu den Nichtteilnehmern zählt, auf nachträgliche freiwillige Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit ablehnen, müssen die Gründe für die Ablehnung dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz standhalten. 3. Bei der Entscheidung, ob eine nachträgliche Zulassung zum Lehrerpersonalkonzept bewilligt werden soll, ist eine Abwägung der bisher genossenen Vorteile mit dem Solidarbeitrag vornehmen, den auch die Nichtteilnehmer dadurch leisten, dass auch sie zur Vermeidung von Beendigungskündigungen Teilzeitarbeit leisten.

Tenor:

1. Auf die klägerische Berufung wird das beklagte Land unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils verurteilt, das Angebot des Klägers auf Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept anzunehmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: