LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2009
3 Ta 236/09
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 777/07

Nachträgliche Zahlungsbestimmung bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 236/09

DRsp Nr. 2010/6309

Nachträgliche Zahlungsbestimmung bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Haben sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert und ist der Kläger nunmehr (anders als zum Bewilligungszeitpunkt) in der Lage, Monatsraten im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu zahlen, ist eine nachträgliche Zahlungsbestimmung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 09.02.2009 - 11 Ca 777/07 - wird, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen.

2. Die zu erhebende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1;

Gründe: