LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.11.2007
5 Ta 263/07
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 1262
NZA-RR 2008, 139
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1679/07

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - keine Zurechnung des Verschuldens eines Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft bei Beauftragung der DGB Rechtsschutz GmbH

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 263/07

DRsp Nr. 2008/1834

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - keine Zurechnung des Verschuldens eines Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft bei Beauftragung der DGB Rechtsschutz GmbH

»Sofern der Arbeitnehmer die DGB Rechtsschutz GmbH mit der Prozessvertretung beauftragt, ist die rechtsschutzgewährende Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter i. S. v. § 85 Abs. 2 ZPO. Sofern die verspätete Klagerhebung auf ein Verschulden des Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft zurückzuführen ist, kommt in diesen Fällen eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer von dem Kläger verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.

Der 52-jährige Kläger war seit dem 01.06.2006 als Fernmeldeinstallateur bei der Beklagten zu einem Monatsgehalt von EUR 3.000,00 beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.05.2007 - dem Kläger am gleichen Tag zugegangen - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zum 30.06.2007.

Am 03.07.2007 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erhoben.