LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2008
12 Sa 63/08
Normen:
KSchG § 5 Abs. 4 ; BGB § 126 Abs. 1 § 130 § 623 ; ZPO § 294 ; StGB § 156 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 968
NZA-RR 2008, 431
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 141/07

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - Verfahren bei Neufassung des Gesetzes und fehlenden Übergangsvorschriften - Glaubhaftmachung fehlenden Zugangs der Kündigung bei Einwurf in Briefkasten - keine Glaubhaftmachung negativer Tatsachen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 63/08

DRsp Nr. 2008/14773

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - Verfahren bei Neufassung des Gesetzes und fehlenden Übergangsvorschriften - Glaubhaftmachung fehlenden Zugangs der Kündigung bei Einwurf in Briefkasten - keine Glaubhaftmachung negativer Tatsachen

1. Die mit Wirkung ab dem 01.04.2008 geänderte Fassung von § 5 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt Seite 444) führt wegen Fehlens einer Übergangsregelung nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechtes dazu, dass über eine Beschwerde, die vor dem 01.04.2008 eingelegt wurde, ab diesem Stichtag das Landesarbeitsgericht nunmehr durch Urteil zu entscheiden hat.2. Die Tatfrage des Zugangs einer Kündigung ist begrifflich zu trennen von der wertenden Entscheidung, ob ein verschuldetes oder unverschuldetes Hindernis zur rechtzeitigen Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorlag; wenngleich im Einzelfall Überschneidungen möglich sind, hat dennoch das eine mit dem anderen begrifflich nichts zu tun.