I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2006, in dem das Arbeitsgericht Köln die Kündigungsschutzklage des Klägers nachträglich zugelassen hat.
Der Kläger war seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten im Bereich Service, Klima und Kälte tätig.
Die Beklagte hat ihren Sitz in K .
Am Montag dem 31.10.2005 überreichte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die fristlose hilfsweise fristgerechte Kündigung.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2005 an das Arbeitsgericht Krefeld wandte sich der Kläger gegen diese Kündigung und erhob Klage auf Wiedereinstellung. Diese Klage adressierte er an das Arbeitsgericht Krefeld, Luther-Kirchstraße 39 in 47798 Krefeld.
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