LAG Köln - Beschluss vom 12.04.2006
14 Ta 133/06
Normen:
KSchG § 5 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2476
NZA-RR 2006, 492
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11741/05

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Falschadressierung aufgrund örtlichem Branchenbuch

LAG Köln, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 14 Ta 133/06

DRsp Nr. 2006/19932

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Falschadressierung aufgrund örtlichem Branchenbuch

»Ein Grund für eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die Klage zunächst deshalb falsch adressiert hat, weil er die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts dem örtlichen Stadt- und Brancheninfo "Gewusst wo", das die falsche Adresse enthielt, entnommen hat.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2006, in dem das Arbeitsgericht Köln die Kündigungsschutzklage des Klägers nachträglich zugelassen hat.

Der Kläger war seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten im Bereich Service, Klima und Kälte tätig.

Die Beklagte hat ihren Sitz in K .

Am Montag dem 31.10.2005 überreichte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die fristlose hilfsweise fristgerechte Kündigung.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2005 an das Arbeitsgericht Krefeld wandte sich der Kläger gegen diese Kündigung und erhob Klage auf Wiedereinstellung. Diese Klage adressierte er an das Arbeitsgericht Krefeld, Luther-Kirchstraße 39 in 47798 Krefeld.