1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 6.5.2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.6.2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum vom 11.10.2008 bis 9.11.2008 arbeitsunfähig krank war.
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