LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2011
L 5 KR 135/10
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 73/09

Nachträgliches Entfallen der Ruhenswirkung beim Krankengeld bei rückabgewickelter Entgeltzahlung; Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage auf Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 135/10

DRsp Nr. 2012/5948

Nachträgliches Entfallen der Ruhenswirkung beim Krankengeld bei rückabgewickelter Entgeltzahlung; Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage auf Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

1. In bestimmten Fallkonstellationen kann die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingetretene Ruhenswirkung nachträglich entfallen, wenn die Entgeltzahlung zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabgewickelt ist, mit der Folge, dass Krankengeld zu zahlen ist. 2. Eine Klage auf Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (§ 55 SGG) kann, obwohl es sich um eine Elementenfeststellungsklage handelt, ausnahmsweise zulässig sein.

1. In bestimmten Fallkonstellationen kann die gem § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingetretene Ruhenswirkung nachträglich entfallen, wenn die Entgeltzahlung zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabgewickelt ist, mit der Folge, dass Krankengeld zu zahlen ist. 2. Eine Klage auf Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (§ 55 SGG) kann, obwohl es sich um eine Elementenfeststellungsklage handelt, ausnahmsweise zulässig sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 6.5.2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.6.2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum vom 11.10.2008 bis 9.11.2008 arbeitsunfähig krank war.