LAG München - Urteil vom 21.01.2021
8 Sa 853/19
Normen:
BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 4; SGB VI § 185 Abs. 1; SGB VI § 186 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 186 Abs. 3; ZPO § 257; ZPO § 259; BeamtVG § 55 Abs. 1 Nr. 3; BeamtVG § 55 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 20675
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9199/18

Nachversicherung in der gesetzlichen RentenversicherungUnzulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung

LAG München, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 853/19

DRsp Nr. 2021/14992

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Unzulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung

§ 2a Abs. 4 BetrAVG verbietet lediglich die Kürzung um Anwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden bei einem anderen Arbeitgeber erwirbt. Sie betrifft im Übrigen die Kürzung eines bereits erworbenen Anspruchs, regelt dagegen nicht, welche Faktoren in die Berechnung dieses Anspruchs eingehen, und hindert nicht die Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Nachversicherung.

1. Wechselt ein Beschäftigter aus einer versicherungsfreien Beschäftigung, z.B. als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst, in eine versicherungspflichtige Tätigkeit, so ist eine Nachversicherung vorzunehmen. In der Regel ist diese Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen; nur im Ausnahmefall kann dies bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geschehen. 2. Eine Klage auf zukünftige Leistung, z.B. eine noch in der Zukunft liegende Verpflichtung des Beklagten, einen Monat nach Rechtskraft eines Urteils eine Bescheinigung über das zu erwartende Altersruhegeld auszustellen, ist nur zulässig, wenn zu besorgen ist, der Beklagte würde sich nach dem rechtskräftigen Urteil seiner Auskunftspflicht entziehen. Gibt es keine Anhaltspunkte oder Indizien zu einer hier gerechtfertigten Besorgnis, ist die Klage unzulässig.